§ 392 Verteidigung
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 53
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Hildesheim, 18.02.2010 – 25 KLs 5101 Js 76196/06
- BGH, 20.07.1971 – 1 StR 683/70Zitiert von 1
- BGH, 24.05.1977 – 5 StR 257/76
- BGH, 09.01.1975 – 4 StR 558/74
- BGH, 04.09.1973 – 4 StR 465/72Zitiert von 3
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.07.2020 – 2 M 891/19 OVG
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 02.08.2016 – 4 RVs 78/16
- BVerfG, 12.01.2016 – 1 BvL 6/13Unvereinbarkeit des Sozietätsverbots aus § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO mit Art. 12 Abs. 1 GG; hier: gemeinschaftliche Berufsausübung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten mit Ärztinnen und Ärzten oder mit Apothekerinnen und Apothekern im Rahmen einer PartnerschaftsgesellschaftZitiert von 44
- OLG Düsseldorf, 18.08.2015 – I-24 U 161/14
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 392 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/392#abs-1 (1) Abweichend von § 138 Absatz 1 der Strafprozessordnung können auch Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer zu Verteidigern gewählt werden, soweit die Finanzbehörde das Strafverfahren selbständig durchführt; im Übrigen können sie die Verteidigung nur in Gemeinschaft mit einem Rechtsanwalt oder einem Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt führen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/392#abs-2 (2) § 138 Absatz 2 der Strafprozessordnung bleibt unberührt.